Kaufen & Vermieten - LHV Lohnsteuerhilfe e. V. - Beratungsstelle Münster

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Mieter oder Eigentümer
Egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. In beiden Fällen dürfen Sie für Reparaturkosten nur eine bestimmte Summe im Jahr von der Steuer absetzen. Eigentümer und Mieter dürfen 20 Prozent der Kosten, maximal aber 1.200 Euro im Jahr für die Handwerkerkosten absetzen. In den 1.200 Euro, die jährlich abgesetzt werden dürfen, sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der engagierten Handwerker mit inbegriffen, nicht aber die Materialkosten.

Sind Sie Vermieter können Sie unbegrenzt jeden Betrag in ihrer Steuererklärung angeben, den sie für die Renovierung/Sanierung ihrer vermieteten Immobilie ausgeben haben. Vermieter dürfen alle Bau-Maßnahmen absetzen, Eigentümer und Mieter nicht.

Vermieter dagegen können Handwerkerkosten für jede bauliche Maßnahme von der Steuer absetzen. Sie dürften die komplette Rechnung dafür absetzen, das heißt nicht nur den Arbeitslohn, die Fahrt- und Maschinenkosten, sondern auch das Material. Auch sämtliche anfallenden Nebenkosten sowie Kredit-Zinsen und vieles mehr kann ein Vermieter von der Steuer absetzen.

Eigentümer können folgende Handwerkerleistungen absetzen:
Garten, Hof, Grundstück: Rechnungen für Handwerker absetzen

Das Frühjahr kommt. Sie wollen sich und Ihren Garten auf den Sommer vorbereiten: Hier helfen Gärtner, Pflasterer oder andere Handwerker, und die Kosten dafür können Sie in Ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.

Keine Rolle spielt dabei, ob Sie Ihren Garten neu anlegen oder ihn lediglich umgestalten lassen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 61/10): 

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung knüpft der BFH  an zwei Bedingungen: 

Das zum Grundstück zugehörige Haus muss 
a) vom Besitzer selbst bewohnt werden und
b) darf kein Neubau sein.

Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht das ganze Jahr über in diesem Haus wohnen – also auch für Ferienhäuser und Schrebergartenlauben. 


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