Behinderung & Steuern - LHV Lohnsteuerhilfe e. V. - Beratungsstelle Münster

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Menschen mit Behinderung stehen Vergünstigungen zu, was auch im Steuerrecht gilt.

Wann gilt man als behindert?
Das Sozialgesetzbuch gibt hierzu folgende Definition vor: "Menschen sind behindert, wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das ist der Fall wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht".

Der "Grad der Behinderung" (GdB) zeigt die Schwere der Beeinträchtigung
Der Grad der Behinderung kann zwischen 20 und 100 liegen und wird von einem medizinischen Gutachter festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert und bekommt einen entsprechenden Schwerbehinderten-Ausweis. Wer einen GdB von unter 50 hat, kann beim zuständigen Versorgungsamt eine Bescheinigung beantragen. Nur gegen Vorlage des Ausweises oder der Bescheinigung werden Steuervergünstigen gewährt.





Die Steuervergünstigungen sollen finanzielle Nachteile ausgleichen.
Menschen mit Behinderungen haben meist höhere finanzielle Belastungen. Der Fiskus hat diese finanziellen Nachteile erkannt und räumt deshalb Menschen mit Behinderung eine Reihe von Vergünstigungen ein.

Beispielsweise können erhöhte Kosten zum Beispiel für Medikamente, Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder ähnliches entstehen. Für diese Kosten können Menschen mit Behinderungen einen Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe dieses Pauschbetrages richtet sich nach dem GdB. Bei einem GdB von 100 liegt er z. B. bei 1.420 Euro/Jahr. Sofern Ihnen höhere Kosten entstehen, müssen diese anhand Rechnungen nachgewiesen werden und als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder dem Kennzeichen "G" oder "aG" dürfen bei Fahrten zur Arbeit anstatt der Pendlerpauschale die tatsächlichen gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen. Im Gegensatz zur Pendlerpauschale dürfen sie die Kilometer sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg angeben. Zusätzlich können sie auch die Parkgebühren in ihrer Steuererklärung eintragen.

Menschen mit Behinderungen können im angemessenen Rahmen auch Privatfahrten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Als angemessener Rahmen wird angesehen: GdB von mindestens 80 bis zu 3.000 Kilometer/Jahr. Bei hilflosen, blinden oder außergewöhnlich gehbehinderten Menschen können bis zu 15.000 Kilometer/Jahr angesetzt werden. Für jeden gefahrenen Kilometer können Sie 0,30 Cent ansetzen. Bei 3.000 Kilometern also 900 Euro/Jahr.

Für ein behindertes Kind bekommen Sie das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten – unabhängig vom Alter Ihres Kindes. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Geburtstag eingetreten und das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Nimmt das Kind ihn nicht selbst in Anspruch, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können Eltern beispielsweise die Kosten für eine Privatschule absetzen, wenn das Kind ausschließlich aufgrund der Behinderung diese Schule besucht.
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